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BFH, 25.11.1954 - IV 118/53 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Eintragungsfähigkeit der Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse - Rechtsverbindlichkeit von Urkunden ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften auf Grund eines Unterschriftenverzeichnisses - Publizitätsfunktion des ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 60, 196
- DB 1955, 255
- BStBl III 1955, 75
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52
Investitionshilfe
Auszug aus BFH, 25.11.1954 - IV 118/53 U
Die Verfassungsmäßigkeit der Investitionshilfe ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 usw. - klargestellt. - BFH, 20.07.1951 - II 32/51 U
Einordnung einer wöchentlichen Fußballtotowette als Lotterie - Wesen der Wette - …
Auszug aus BFH, 25.11.1954 - IV 118/53 U
Das Unternehmen Bayer. Fußball-Toto ist als staatliches Lotterieunternehmen anzusehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs II 32/51 U vom 20. Juli 1951, Slg.Bd. 55 S. 418, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 III S. 166). - BFH, 20.02.1951 - II 134/50 S
Umsatzsteuerpflicht bei Wetteinnahmen - Vertriebsvergütung von Wetteinsätzen - …
Auszug aus BFH, 25.11.1954 - IV 118/53 U
Hinsichtlich des Unterschieds der wirtschaftlichen Stellung der Fußballtoto-Einnehmer gegenüber derjenigen der Klassenlotterie-Einnehmer sei auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs II 134/50 S vom 20. Februar 1951, BStBl. 1951 III S. 59, Slg.Bd. 55 S. 154, hingewiesen Während die Einnehmer der Klassenlotterie mit ihren Gebühren umsatzsteuerlich als Angestellte der Lotterieverwaltung angesehen werden, bejaht das Urteil für die Wetteinnehmer des Bayer. Fußball-Totos die Umsatzsteuerpflicht auch der Vertriebsgebühren im Hinblick auf die anders geartete Stellung im Wirtschaftsleben.
- BFH, 14.03.1961 - I 240/60 S
Steuerbefreiung bei Betrieb einer Lotterie durch eine Kapitalgesellschaft
Das Finanzgericht ging in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 118/53 U vom 25. November 1954 (BStBl 1955 III S. 75, Slg. Bd. 60 S. 196) von der Rechtsgültigkeit des § 13 GewStDV aus.